Urlaubsgesuche

Laut Artikel 21 des Gesetzes über die obligatorische Schule (SchG) erlässt der Staatsrat Bestimmungen über die Gewährung von Sonderurlauben für Schulen, Klassen oder Schülerinnen und Schüler.

Gemäss Artikel 37 des Reglements zum Gesetz über die obligatorische Schule (SchR) kann einer Schülerin oder einem Schüler ein Urlaub gewährt werden, wenn stichhaltige Gründe vorliegen. Berücksichtigt werden dabei nur hinreichend nachgewiesene Gründe, die in Ausnahmefällen Vorrang von der Schulpflicht haben können, namentlich:

  • ein wichtiges familiäres Ereignis
  • eine wichtige religiöse Feier oder das Ausüben einer wichtigen religiösen Handlung
  • eine wichtige Sportveranstaltung oder künstlerische Veranstaltung, an der die Schülerin oder der Schüler aktiv teilnimmt

Unmittelbar vor oder nach den Ferien oder einem Feiertag wird grundsätzlich kein Urlaub gewährt, ausser aus einem der oben genannten Gründe.

Nach Artikel 38 des Reglements zum Gesetz über die obligatorische Schule (SchR) muss das Urlaubsgesuch rechtzeitig im Voraus, spätestens, wenn der Grund bekannt ist, in schriftlicher Form bei der Schulleitung eingereicht werden. Das begründete Gesuch wird gegebenenfalls mit Unterlagen belegt und von den Eltern unterzeichnet.

Im Gesuch wird angegeben, wie viele Kinder betroffen sind und in welchem Schuljahr sie sich befinden. Anschliessend wird den Eltern der Entscheid der Schulleitung schriftlich mitgeteilt.

Die Eltern tragen die Verantwortung der Urlaube, die sie für ihr Kind beantragen und sorgen dafür, dass die Lernprogramme weitergeführt werden. Auf Verlangen der Schule holen die Schülerinnen und Schüler die verpassten Prüfungen nach. Überlagert sich der Urlaub mit einer ordentlichen Prüfungsperiode, so müssen besondere Massnahmen getroffen werden.

Über Urlaube von vier Wochen oder länger entscheidet die Direktion.

Urlaubsgesuch für Schülerinnen und Schüler.pdf